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Abfindung: Steuern sparen dank Fünftel-Regelung
20.01.2023 17:10

Abfindung: Steuern sparen dank Fünftel-Regelung

Um Mitarbeitern das Ausscheiden aus dem Betrieb zu versüßen, zahlen Arbeitgeber häufig eine Abfindung. Solche Abfindungen sind zwar einkommensteuerpflichtig, dank der gesetzlichen Fünftel-Regelung können Betroffene aber kräftig Steuern sparen. Wichtig: Je höher die Abfindung, desto größer ist in der Regel auch die Steuerersparnis.

Abfindungen sind als "außergewöhnliche Einkünfte" vom Fiskus begünstigt, es greift die so genannte Fünftel-Regelung. Danach darf man die in einer Summe erhaltene Abfindungszahlung steuerlich über fünf Jahre strecken. So muss nicht der gesamte Betrag innerhalb eines Jahres zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert werden und man gerät nicht in eine unangemessen hohe Steuerprogression. Die Fünftel-Regelung kann man als Einkommensteuerpflichtiger immer dann vorteilhaft anwenden, wenn der Ex-Chef die Abfindung vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt hat und man dadurch in diesem Jahr mehr verdient hat als bei normal weiterlaufendem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber in den meisten Fällen frei, bei Kündigungen oder einvernehmlichen Aufhebungsverträgen eine Abfindung zu leisten. Die Höhe wird individuell ausgehandelt, üblich ist ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Im Gegenzug für die Abfindung verlangt der Arbeitgeber in der Regel den Verzicht auf alle noch bestehenden Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, zum Beispiel auf Nachzahlung von Überstunden oder Urlaubsgeld, aber häufig auch auf eine Kündigungsschutzklage. Der betroffene Arbeitnehmer kann das Abfindungsangebot in Zweifelsfällen allerdings ablehnen und binnen drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Unwirksamkeit der Kündigung klagen, wenn er der Meinung ist, dass die Entlassung rechtswidrig war. Das Gericht kann den Arbeitgeber dann verpflichten, eine Abfindung zu zahlen, wenn die Fortsetzung der Beschäftigung trotz fehlerhafter Kündigung nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung kann sich auch aus einem Sozialplan ergeben, den Arbeitgeber und Betriebsrat aushandeln, um Entlassungen sozial abzufedern.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Versicherung / Bild: mister-pi@pixabay)

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